Nebenverdienst
Eine Nebentätigkeit
ist jede Beschäftigung
gegen Entgelt, die neben einer hauptberuflichen Beschäftigung von einem Arbeitnehmer, Beamten, Abgeordneten, Richter oder Soldaten ausgeübt wird. Das Entgelt bezeichnet man als Nebenverdienst, Zuverdienst oder umgangssprachlich (veraltet) als Zubrot. Je nach Kontext wird bei Selbständigen oder auch bei Arbeitslosen von der Ausübung einer Nebentätigkeit gesprochen.
Arbeitsrecht
Das Recht zur Ausübung einer Nebentätigkeit leitet sich in Deutschland aus dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz ab. Zudem ist die Allgemeine Handlungsfreiheit zu berücksichtigen.
Eine Nebentätigkeit kann anzeigepflichtig bzw. je nach Art der Tätigkeit zusätzlich genehmigungspflichtig sein. Die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit darf nicht überschritten werden. Dies sind z. B. in Deutschland bis zu 10 Stunden täglich gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz (gilt nicht für ehrenamtliche Tätigkeiten). Auch darf die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Haupttätigkeit durch die Nebentätigkeit nicht erheblich eingeschränkt werden. Ebenso darf es nicht zu einer Interessen- oder Pflichtenkollision zwischen Haupt- und Nebentätigkeit kommen. Eine Interessenkollision liegt beispielsweise vor, wenn ein Krankenpfleger eine Nebentätigkeit als Bestatter ausübt.
Im Arbeitsvertrag darf festgelegt sein, dass jede Nebentätigkeit dem Arbeitgeber unaufgefordert und vor Aufnahme der Nebentätigkeit anzuzeigen ist. Noch nicht endgültig entschieden ist (Stand: 2017), ob dies nur für bezahlte Nebentätigkeiten gilt oder auch für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten.
Weitere arbeitsrechtliche Regelungen zur Nebentätigkeit enthalten das Gesetz über die Teilzeitarbeit und das Arbeitszeitgesetz. Hinzu kommen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Individualabreden.
Nur solche Nebentätigkeiten dürfen von einer vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers abhängig gemacht oder untersagt werden, an deren Unterlassung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat.
Das Recht zur Ausübung einer Nebentätigkeit leitet sich in Deutschland aus dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz ab. Zudem ist die Allgemeine Handlungsfreiheit zu berücksichtigen.
Eine Nebentätigkeit kann anzeigepflichtig bzw. je nach Art der Tätigkeit zusätzlich genehmigungspflichtig sein. Die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit darf nicht überschritten werden. Dies sind z. B. in Deutschland bis zu 10 Stunden täglich gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz (gilt nicht für ehrenamtliche Tätigkeiten). Auch darf die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Haupttätigkeit durch die Nebentätigkeit nicht erheblich eingeschränkt werden. Ebenso darf es nicht zu einer Interessen- oder Pflichtenkollision zwischen Haupt- und Nebentätigkeit kommen. Eine Interessenkollision liegt beispielsweise vor, wenn ein Krankenpfleger eine Nebentätigkeit als Bestatter ausübt.
Im Arbeitsvertrag darf festgelegt sein, dass jede Nebentätigkeit dem Arbeitgeber unaufgefordert und vor Aufnahme der Nebentätigkeit anzuzeigen ist. Noch nicht endgültig entschieden ist (Stand: 2017), ob dies nur für bezahlte Nebentätigkeiten gilt oder auch für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten.
Weitere arbeitsrechtliche Regelungen zur Nebentätigkeit enthalten das Gesetz über die Teilzeitarbeit und das Arbeitszeitgesetz. Hinzu kommen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Individualabreden.
Nur solche Nebentätigkeiten dürfen von einer vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers abhängig gemacht oder untersagt werden, an deren Unterlassung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat.
Sozialversicherungsrecht
In der deutschen Sozialversicherung sind auch Nebentätigkeiten zu berücksichtigen.
Für eine Person, die eine selbständige Tätigkeit und eine sozialversicherungspflichtige abhängige Tätigkeit ausübt, ist es bzgl. der Krankenversicherungspflicht entscheidend, welche Tätigkeit als Hauptberuf ausgeübt wird:
ist diese Person im Hauptberuf Arbeitnehmer und im Nebenberuf selbständig und nicht von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht freigestellt, ist nur das Entgelt aus dem Hauptberuf beitragspflichtig (Ausnahme: nach § 226 Abs. 1 SGB V ist das gesamte Arbeitseinkommen beitragspflichtig, wenn zugleich eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge bezogen werden);
ist sie im Hauptberuf selbständig und im Nebenberuf abhängig beschäftigt, unterliegt sie nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht; unter bestimmten Umständen kann sie freiwillig krankenversichert sein. Nebenberuflich Selbstständige, die nur geringfügige Einkünfte erzielt werden und für die keine eigene Pflichtversicherung besteht, können unter Umständen beitragsfrei familienmitversichert sein.
An die gesetzliche Rentenversicherung, die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung hat diese Person Beiträge auf das Arbeitsentgelt aus der sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung zu entrichten, ganz gleich, welche Tätigkeit Hauptberuf ist. Zusätzlich fallen ggf. Beiträge für eine private Rentenversicherung an.
Wird neben der Hauptbeschäftigung genau eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, so ist diese für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Bei mehreren neben dem Hauptberuf ausgeübten Beschäftigungen ist zunächst die Summe der Entgelte all dieser Beschäftigungen zu betrachten: liegt sie über der Geringfügigkeitsgrenze, ist jede dieser Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig (wobei ggf. Regelungen zum Midijob anzuwenden sind, wenn die Summe in der Gleitzone liegt). Liegt die Summe hingegen unter der Geringfügigkeitsgrenze, ist die zuerst aufgenommene Nebenbeschäftigung sozialversicherungsfrei und jede weitere voll sozialversicherungspflichtig.
Eine Nebentätigkeit ist auch beim Bezug von Sozialleistungen von Belang. So können Arbeitslose in begrenztem Zeitrahmen einer Nebentätigkeit nachgehen: Nach § 138 SGB III kann ein Arbeitsloser eine Nebentätigkeit ausüben, wenn seine wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden umfasst, wobei gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Er kann auch nach § 138 Abs. 2 SGB III ehrenamtlich tätig sein, sofern dadurch seine berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Allerdings hat er nach § 2 EhrBetätV die Ausübung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden ehrenamtlichen Betätigung unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Das Einkommen aus der Nebentätigkeit ist ggf. anzurechnen: Auf den Bezug von Arbeitslosengeld I ist es nach § 155 SGB III nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und eines Freibetrags in Höhe von monatlich 165 Euro anzurechnen; die Anrechnung auf Arbeitslosengeld II regelt § 11 SGB II.
In der deutschen Sozialversicherung sind auch Nebentätigkeiten zu berücksichtigen.
Für eine Person, die eine selbständige Tätigkeit und eine sozialversicherungspflichtige abhängige Tätigkeit ausübt, ist es bzgl. der Krankenversicherungspflicht entscheidend, welche Tätigkeit als Hauptberuf ausgeübt wird:
ist diese Person im Hauptberuf Arbeitnehmer und im Nebenberuf selbständig und nicht von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht freigestellt, ist nur das Entgelt aus dem Hauptberuf beitragspflichtig (Ausnahme: nach § 226 Abs. 1 SGB V ist das gesamte Arbeitseinkommen beitragspflichtig, wenn zugleich eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge bezogen werden);
ist sie im Hauptberuf selbständig und im Nebenberuf abhängig beschäftigt, unterliegt sie nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht; unter bestimmten Umständen kann sie freiwillig krankenversichert sein. Nebenberuflich Selbstständige, die nur geringfügige Einkünfte erzielt werden und für die keine eigene Pflichtversicherung besteht, können unter Umständen beitragsfrei familienmitversichert sein.
An die gesetzliche Rentenversicherung, die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung hat diese Person Beiträge auf das Arbeitsentgelt aus der sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung zu entrichten, ganz gleich, welche Tätigkeit Hauptberuf ist. Zusätzlich fallen ggf. Beiträge für eine private Rentenversicherung an.
Wird neben der Hauptbeschäftigung genau eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, so ist diese für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Bei mehreren neben dem Hauptberuf ausgeübten Beschäftigungen ist zunächst die Summe der Entgelte all dieser Beschäftigungen zu betrachten: liegt sie über der Geringfügigkeitsgrenze, ist jede dieser Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig (wobei ggf. Regelungen zum Midijob anzuwenden sind, wenn die Summe in der Gleitzone liegt). Liegt die Summe hingegen unter der Geringfügigkeitsgrenze, ist die zuerst aufgenommene Nebenbeschäftigung sozialversicherungsfrei und jede weitere voll sozialversicherungspflichtig.
Eine Nebentätigkeit ist auch beim Bezug von Sozialleistungen von Belang. So können Arbeitslose in begrenztem Zeitrahmen einer Nebentätigkeit nachgehen: Nach § 138 SGB III kann ein Arbeitsloser eine Nebentätigkeit ausüben, wenn seine wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden umfasst, wobei gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Er kann auch nach § 138 Abs. 2 SGB III ehrenamtlich tätig sein, sofern dadurch seine berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Allerdings hat er nach § 2 EhrBetätV die Ausübung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden ehrenamtlichen Betätigung unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Das Einkommen aus der Nebentätigkeit ist ggf. anzurechnen: Auf den Bezug von Arbeitslosengeld I ist es nach § 155 SGB III nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und eines Freibetrags in Höhe von monatlich 165 Euro anzurechnen; die Anrechnung auf Arbeitslosengeld II regelt § 11 SGB II.
Auszug aus Wikipedia